Neue Landesverordnung (RLP) – Geltenden Besuchsregeln ab dem 03.05.2021

Sehr geehrte Angehörige, 

sehr geehrte Betreuer:innen, 

sehr geehrte Damen und Herren, 

wir hoffen das Sie und Ihre Familien alle wohl auf sind und es Ihnen trotz der anhaltenden Pandemie gut geht. 

Wir melden uns heute bei Ihnen, um Sie darüber in Kenntnis zu setzten, das ab dem 03.05.2021 eine neue Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in Pflegeheimen in Kraft tritt. Diese Verordnung bringt vielerlei Neuerung und auch Lockerung unter gewissen Umständen mit sich. Diese Neuerungen betreffen vor allem die Besuchsregelungen von stationären Einrichtungen und diese möchten wir Ihnen nachfolgend gerne kurz vorstellen. 

Vorweg möchten wir noch erwähnen, dass wir die neue Landesverordnung mit gemischten Gefühlen vernehmen. Zum einen freuen wir uns natürlich für unsere Bewohner:innen, das wir langsam beginnen zur Normalität zurück zu kehren, zum anderen sorgen wir uns selbstverständlich weiterhin um die Sicherheit der uns anvertrauten Menschen. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, trotz Lockerungen umsichtig zu bleiben und vor allem hygienische Maßnahmen minutiös zu beachten. 

Die Lockerungen gründen vor allem auf dem vorliegenden Immunisierungsgrad der Bewohnerschaft. Darunter versteht man den Anteil der Bewohnerschaft, welcher entweder beide Impfungen erhalten hat und somit 14 Tagen nach der letzten Impfung über einen vollständigen Impfschutz verfügt, Bewohner:in die eine COVID-19-Infektion in den letzten 6 Monaten überwunden haben oder Bewohner:in die eine COVID-19-Infektion überwunden haben und die erste Impfung erhalten haben. 

Dank der hohen Impfbereitschaft innerhalb der einzelnen Einrichtungen liegen die derzeitigen Immunisierungsgrade in allen Einrichtungen über 80%. Im Detail sind im Georg-Vömel-Haus 97%, im Haus Hohe Lay 93% und im Haus Sonnenblick 89% der Bewohnerschaft als immun zu betrachten. Die Zahlen sind jedoch eine Momentaufnahme und können sich in beide Richtungen verändern, da Bewohner:in nach einer Infektion nur für 6 Monate als Immun gelten. Dabei möchten wir nicht unerwähnt lassen, dass es sich bei den „noch“ nicht immunen Bewohner:innen nicht zwangsläufig um Impfverweigerer handelt, sondern diverse andere Gründe vorliegen können, die einer Impfung entgegenstehen. Wie der tagesaktuelle Immunitätsgrad ist, können Sie in den jeweiligen Einrichtungen erfragen. 

Der Immunitätsgrad ist vor allem wichtig für die Planung von Ihren Besuchen. Die Landesverordnung sieht vor, dass bei einem Immunisierungsgrad unter 75% maximal zwei Besucher:innen pro Tag und Bewohner zulässig sind. Bei über 75% aber unter 90% sind vier 

Besucher:innen aus maximal vier Hausständen erlaubt. Bei über 90% gibt es keine Einschränkungen mehr in Bezug auf die Besucheranzahl. 

Weiterhin gilt für Sie als Besucher:in die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und das Hinterlassen der Kontaktdaten. Worüber wir uns sehr freuen ist die Möglichkeit auf den Verzicht des Mindestabstandes. Das heißt, dass Sie ihren Angehörigen wieder in die Arme schließen können. Vorausgesetzt ist, dass bei Ihrem Angehörigen von einer Immunisierung auszugehen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie, konsequent zum Schutze ihres Angehörigen, auf den Mindestabstand zu achten. In jedem Fall müssen Sie den Mindestabstand zu anderen Besucher:in und Bewohner:in einhalten. 

Unabhängig von der Immunisierung ist die Wahl des Besuchsortes: Es können Besuche wieder in den Räumlichkeiten stattfinden, in dem Sie auch vor Beginn der Pandemie stattgefunden haben. Es steht Ihnen natürlich frei, mit Ihren Angehörigen die Einrichtung zu verlassen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden ist für den/die Bewohner:in das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für 7 Tage außerhalb des eigenen Zimmers verpflichtend. Eine räumliche Absonderung ist nicht mehr erforderlich. 

Ebenfalls neu ist die Möglichkeit zur Ausübung von Gemeinschaftsaktivitäten. Hier ist wieder der Immunisierungsgrad der gesamten Bewohnerschaft ausschlaggebend für den Umfang der Maßnahmen. Bei einem Grad unter 75% sind Gemeinschaftsaktivitäten gestattet, sofern der/die Bewohner:in mindestens einen Mund-Nasen-Schutz trägt und der Mindestabstand eingehalten wird. Bei über 75% aber unter 90% sind Gemeinschaftsaktivitäten mit Angehörigen die eine FFP2-Maske tragen möglich. Bewohner:in tragen auch hier einen Mund-Nasen-Schutz und der Mindestabstand muss eingehalten werden. Bei über 90% kann auf den Mindestabstand verzichtet werden. Angehörige müssen weiterhin FFP2-Masken tragen, Bewohner:innen wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. 

Abschließend möchten wir Ihnen noch einen Überblick über die neuen Testregelungen der Landesverordnung geben: Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen werden zukünftig bei einem Inzidenzwert von über 100 zweimal pro Woche getestet. Liegt eine Immunisierung vor, werden die Personen einmal pro Woche getestet. Bei einem Inzidenzwert von unter 100 werden Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen einmal pro Woche getestet und bei vorliegender Immunisierung nur noch einmal in 14 Tagen. 

Sie als Besucher:in werden bei einem Inzidenzwert von über 100 vor Betreten der Einrichtung, wie gewohnt, von uns getestet. Aufgrund dessen, das die Testung von einer Fachkraft durchgeführt werden muss, bitten wir Sie Ihren Besuch und die notwendige Testung, wie gewohnt vorher anzukündigen. Dafür melden Sie sich bitte ab Montag in den jeweiligen Bewohnerbüros für Termine in der laufenden Woche. Sie können den bei uns durchgeführten und dokumentierten PoC-Antigen-Schnelltest ebenfalls in anderen Einrichtungen, Einkaufsläden, Friseur, etc. geltend machen. Sollten Sie bereits über einen negativen Test verfügen, der nicht 

älter als 24 Stunden ist und von einem Testzentrum, Arzt, Apotheker oder einer anderen Einrichtung mit entsprechender Berechtigung durchgeführt und bestätigt wurde, ist eine Testung vor Ort nicht notwendig. Bitte beachten Sie jedoch, dass Laientests nicht akzeptiert werden können. Ebenfalls können wir von einer Testung absehen, wenn Sie uns einen vollen Impfschutz nachweisen können (Impfausweiß). 

Bei einem Inzidenzwert von unter 100 sieht die Landesverordnung bei Besucher:innen keine Testpflicht vor Betreten mehr vor. Wir bitten Sie jedoch eine Testung zum Schutze unserer Bewohner:innen in Erwägung zu ziehen. 

Das waren die Kernpunkte der neuen Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in Pflegeeinrichtungen. Zur Veranschaulichung haben wir Ihnen eine Infografik mit allen wichtigen Punkten erstellt und diesem Schreiben beigefügt. Die komplette Landesverordnungen können Sie auf der Seite des Landes einsehen (www.corona.rlp.de). Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. 

Abschließend möchten wir uns für Ihre bisher entgegengebrachte Geduld, Ihr Verständnis und Ihre vielseitige Unterstützung bedanken. Wir hoffen das im Verlauf dieses Jahres noch weitergehende Lockerung stattfinden und wir gemeinsam, Schritt für Schritt, zur Normalität zurückkehren können. Das wünschen wir uns für Sie, für unser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber vor allem für unsere Bewohnerinnen und Bewohner. 

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie Gesund! 

Mit besten Grüßen! 

Torsten Hommrich

Geschäftsbereichsleitung

Oliver Eggert
Fachvorstand

Landesverordnung Infografiken